No Acro in Stubaivalley / AUT

Dear Pilots,
from now on, its not allowed to fly acro in the area of the mountain "Elfer" in Stubaivalley.

Due to some rescueopenings in the past 2 years and two very tragic deadly accidents of an Normal- and an Acropilot this year, the authorities of the Flypark Stubai took this decision.

Please respect this rule to keep this flying site.

Here you find the official News (in German only):

Sehr geehrte Damen und Herren vom Aeroclub,
Sehr geehrter Herr Thomas Kacsich,
geschätzer Manfred Kunschitz, Ewald Kaltenhofer, u
nd Herbert Siess,
Sehr geehrter DHV Sicherheitsreferent Karl Slezak,
im Fluggelände Elfer/ Stubaital ist es kürzlich zum
zweiten tödlichen Paragleiter-Unfall innerhalb der
diesjährigen Flugsaison gekommen. Eine junge Acropi
lotin ist bei der Durchführung eines
Kunstflugmanövers bewusstlos geworden und ungebrems
t in einer Spirale auf dem Boden unweit des
Landeplatzes aufgeschlagen. Bereits im Frühjahr hat
te sich ein tödlicher Unfall mit fast identischem
Ablauf hier ereignet.
Der Elfer hat sich seit einiger Zeit zu einem Anzie
hungspunkt für Acropiloten aus der näheren und
weiteren Umgebung entwickelt.
Gleichzeitig ist dieser Flugberg seit 1986 sehr sta
rk von Flugschülern, Tandempiloten und wenig
erfahrenen Urlaubsfliegern frequentiert. Große Prob
leme gibt es vor allem deshalb, weil die
Acroflieger bei ihren radikalen Manövern mit teils
extrem schnellem Höhenverlust und
Kurvenwechseln, nicht ausreichend darauf achten kön
nen, dass der Luftraum frei von anderen
Fliegern ist. Zudem besteht die große Gefahr, dass
Acroflieger durch hohe G-Lasten der Manöver das
Bewusstsein verlieren, so wie es bei den beiden töd
lichen Unfällen der Fall war und unkontrolliert im
dicht beflogenen Luftraum abstürzen.
Um weitere tödliche Unfälle und die Gefährdung unbe
teiligter Piloten zu verhindern, haben wir
beschlossen, Kunstflug mit Paragleitern am Elfer ab
sofort zu untersagen.
Rechtsgrundlage ist der § 59, Abs.3 der Luftverkehr
sregeln (LVR). Darin wird es ins Ermessen des
verantwortlichen Flugschulleiters des Schul- und Üb
ungsbereiches gelegt, Bedingungen und Auflagen
für einen sicheren Flugbetrieb zu erlassen. Wir wer
den entsprechende Informationstafeln an Start-
und Landeplatz anbringen. Bei Zuwiderhandlungen wir
d den betreffenden Piloten die Zustimmung für
Flüge am Elfer widerrufen, wie es im § 59, Abs. 3 L
VR vorgesehen ist.
Dies erfolgt auch mit Absprache und Übereinstimmung
der Elferlifte, Gemeinde und
Tourismusverbandes Neustift.
Mit diesem Schreiben wollen wir den Aeroclub und de
n DHV, als zuständige Behörden, über die
Maßnahme informieren. Wir bitten den Aeroclub und d
en DHV über ihren Verteiler, Homepage dies an
alle Vereine und deren Mitglieder weiter zuleiten u
nd um eine kurze schriftliche Rückbestätigung.
Mit freundlichen Grüßen
Monika Eller

Latest Comments

justACRO's picture

Thanks Simon for publishing the information.
Very sad situation indeed...

newbie's picture

Vielen Dank!

smailandreas's picture

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Geset...

Begriffsbestimmungen
§ 2.
35.
Kunstflüge:
absichtlich ausgeführte Flugmanöver, die durch abrupte Änderungen der Fluglage, anormale Fluglagen oder anormale Geschwindigkeitsänderungen gekennzeichnet sind.

Kunstflüge
§ 12. (1) Zivilluftfahrzeuge dürfen im Kunstflug nur nach den Sichtflugregeln geführt werden.
(2) Kunstflüge sind nur zulässig, wenn alle Insassen des Luftfahrzeuges
1.
sich ausdrücklich mit der Ausführung des Kunstfluges einverstanden erklärt und
2.
einen gebrauchsfertigen Fallschirm angelegt haben.
(3) In kontrollierten Lufträumen sind Kunstflüge nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (§ 75) zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes (§ 74) nicht gefährdet erscheint oder durch die Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten sichergestellt ist.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 9 über Mindestflughöhen sind Kunstflüge verboten
1.
über dichtbesiedeltem Gebiet,
2.
über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen,
3.
über Menschenansammlungen im Freien und
4.
in einer Höhe von weniger als 1 700 ft über Grund.
(5) Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 4 dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit Rücksicht auf den Zweck der Flüge erforderlich ist. Außerdem muss auf Grund der vom Piloten nachgewiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwarten sein, dass durch den Kunstflug weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Die Bewilligungen sind für Flüge mit Zivilluftfahrzeugen auf Antrag des Piloten, im Falle von zivilen Luftfahrtveranstaltungen auf Antrag des Veranstalters, von der Austro Control GmbH zu erteilen. Sie sind insoweit befristet, bedingt, mit Auflagen und gegen Widerruf zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
(6) Für Flüge mit Militärluftfahrzeugen werden Ausnahmen im Sinne des Abs. 5 im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport angeordnet.

newbie's picture

Those are two horrible accidents indeed and I feel very sorry for their families and friends.
I'm glad that I don't have to judge whether this decision is reasonable or not, but it leaves some questionmarks for me. How exactly is acro (or "Kunstflug mit Paragleitern") defined? Is a deep spiral acro? What about heli, fullstall, wingover or mistyflip? I think this should be clarified.